Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines:
Für alle uns erteilten Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen maßgebend. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer
Vertragspartner gelten nicht, auch wenn wir diesen Geschäftsbedingungen nicht
ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot Preise und Zahlung:
2.1 Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragserfeilung. Ergibt
sich bei festen Preisvereinbarungen nachträglich eine nicht berücksichtigte,
unvorhergesehene, von uns unverschuldete Steigerung der Kosten, so sind wir
berechtigt, eine Preisanpassung zu fordern. Kommt eine Einigung über die
angemessene Vergütung nicht zustande, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
2.2 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2.3 Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nacn Vereinbarung
erfüllungshalber an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat
der Auttraggeber zu tragen.
2.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen kommt der Besteller ohne vorherige
Mahnung in Verzug. Wir sind dann berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung
weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 2% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
2.5 Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller nicht aufrechnen,
es sei denn, daß über diese Gegenforderungen rechtskräftig zu Gunsten des
Bestellers entschieden ist oder wir die Gegenforderungen anerkennen. Das gleiche gilt
für Zurückbehaltungsrechte des Bestellers. Bestehende Gewährleistungsansprüche
beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht, jedoch werden wir die Höhe der
sich gegenüberstehenden Forderungen in angemessener Weise berücksichtigen.
3. Lieferung:
3.1 Angegebene Lieferfristen bestimmen nur ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung ab
Werk. Werden wir an der Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder durch
Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten, die bei zumutbarer
Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, behindert, so sind wir für die Dauer dieser oder
ähnlicher Umstände von unserer Verpflichtung zur Vertragserfüllung entbunden. Wird die
Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt die Leistungspflicht.
3.2 Erfüllt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht
rechtzeitig, sind wir berechtigt, die Lieferzeit neu festzusetzen oder gfl. vom Vertrag
zurückzutreten.
3.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verläßt.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, so geht die Gefahr mit
Übergabe an die Transportperson, spätestens aber beim Verlassen des Werkes
auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Versand durch unsere eigenen
Leute ganz oder teilweise durchgeführt wird.
3.4 Wir sind berechtigt, die Ausführung von Aufträgen auf mehrere, gesondert
abzurechnende Teillieferungen zu verteilen.
4. Eigentumsvorbehalt:
4.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen
Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller vor. Gleiches gilt für
Mitoder
Teileigentum, das an vom Besteller überlassenen Gegenständen infolge
unserer Verarbeitung entsteht.
4.2 Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt stets in
unserem Auftrag, ohne daß uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns
gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der
Auftraggeber bereits jetzt seine Eigentumsbzw.
Miteigentumsrechte an dem
vermischten Bestand oder neuen Gegenstand ab und verwahrt diese mit Sorgfalt für uns.
4.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen
Geschäftsverkehr, nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
berechtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns
übergehen und der Besteller den schriftlichen Vorbehalt macht, daß das Eigentum erst
mit vollständiger Zahlung an uns auf seine Kunden übergeht. Der Besteller tritt bereits
jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehenden Kaufpreisforderungen mit
Nebanrechten an uns ab.
4.4 Liefern wir dem Besteller vor vollständiger Bezahlung Gegenstände, die wir bearbeitet
haben, so überträgt er uns das Eigentum an diesen Gegenständen zur
Sicherung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen.
4.5 Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren
Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.6 Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 % übersteigt,
geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten frei.
5. Mängelrügen, Gewährleistung, Unvermögen zur Leistung:
5.1 Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich erhoben werden, spätestens jedoch
8 Tage nach Ablieferung der Ware und in jedem Falle vor Beginn der Montage.
Dies gilt nicht für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können. Diese Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
in jedem Falle muß uns Gelegenheit zur Nachprüfung der geltend gemachten Mängel
gegeben werden, Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn uns nicht
innerhalb von 10 Tagen nach der Mängelanzeige die Möglichkeit eingeräumt wird, die
beanstandete Ware zu besichtigen.
5.2 Für Farbabweichungen von vorliegenden Mustern kann keine Haftung übernommen
werden. Das gilt auch, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten
Gegenstände untereinander geringe Abweichungen aufweisen.
5.3 Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt jegliche Gewährleistung
für bei Lieferung erkennbare Mängel. Gleiches gilt, wenn der Besteller selbst oder durch
Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe
vornimmt.
5.4 Voraussetzung für die Gewährleistung ist ferner, daß der Besteller von uns
oberflächenbehandelte Gegenstände in der sachlich erforderlichen Weise nach den
anerkannten Regeln und dem Stand der Technik pflegen und reinigen läßt. Die
Reinigung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, auf Grund der Gegebenheiten im
Einzelfall auch öfter. Der Besteller hat die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung
bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nachzuweisen. Für die
Durchführung der Reinigung gelten die Reinigungsrichtlinien RALGZ
632, die bei uns
eingesehen werden können. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß
Oberflächenbeschichtungen gereinigt werden können, mit maximal 5 %iger
Lösung der
Reinigungsmittel Sunil, Dato, Korall oder ähnlichem. Für Lackwerke ungeeignete
Reinigungsmittel (zum Beispiel Verdünnung, Aceton) dürfen nicht angewandt werden.
5.5 Für das uns zur Bearbeitung gelieferte Material gilt die bei Eingang in unserem
Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem Material kann wegen einer Fehlmenge
bis zu 3% gegenüber der uns angelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden.
Bei Mängeln am von uns gelieferten veredeltem Halbzeug leisten wir nur Ersatz, wenn
mehr als 3% des gelieferten Materials mangelhaft sind.
5.6 Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäßer Ausführung beruhen, werden von
uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Bleibt die Nachbesserung erfolglos oder ist
sie nach dem Stand der Technik nicht möglich, ist der Besteller berechtigt, entweder eine
entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
5.7 Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, die sich aus dem Gesichtspunkt der
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei
Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ergeben können, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsbzw.
Verrichtungsgehilfen
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt.
5.8 Bei Anlieferung von schlechtem oder vorkorrodiertem Material entfällt jede
Haftung für Qualitätsbearbeitung. Ferner sind uns über die vereinbarten Preise hinaus
die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Für etwaigen bei der Bearbeitung
entstandenen Ausschuß durch Formveränderung, Risse oder dergleichen, ferner für
eventuelle Beeinträchtigung der Maßund
Paßgenauigkeit leisten wir keinen
Kostenersatz, wenn die Ursache dafür im zu bearbeitenden Material liegt.
6. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
6.1 Für die Vertragsbeziehungen gilt Deutsches Recht.
6.2 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld.
6.3 Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden
gehören, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche
Sondervermögen ist Bielefeld. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
6.4 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder einer
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen berührt nicht die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen.
Stand November 1999
TKOberfläche GmbH
33729 Bielefeld (Brake)