Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines:
Für alle uns erteilten Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nicht, auch wenn wir diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot Preise und Zahlung:
2.1 Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragserfeilung. Ergibt sich bei festen Preisvereinbarungen nachträglich eine nicht berücksichtigte, unvorhergesehene, von uns unverschuldete Steigerung der Kosten, so sind wir berechtigt, eine Preisanpassung zu fordern. Kommt eine Einigung über die angemessene Vergütung nicht zustande, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
2.2 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2.3 Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nacn Vereinbarung erfüllungshalber an. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Auttraggeber zu tragen.
2.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen kommt der Besteller ohne vorherige Mahnung in Verzug. Wir sind dann berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 2% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
2.5 Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller nicht aufrechnen, es sei denn, daß über diese Gegenforderungen rechtskräftig zu Gunsten des Bestellers entschieden ist oder wir die Gegenforderungen anerkennen. Das gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte des Bestellers. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht, jedoch werden wir die Höhe der sich gegenüberstehenden Forderungen in angemessener Weise berücksichtigen.

3. Lieferung:
3.1 Angegebene Lieferfristen bestimmen nur ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Werden wir an der Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, behindert, so sind wir für die Dauer dieser oder ähnlicher Umstände von unserer Verpflichtung zur Vertragserfüllung entbunden. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt die Leistungspflicht.
3.2 Erfüllt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, die Lieferzeit neu festzusetzen oder gfl. vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verläßt. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson, spätestens aber beim Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Versand durch unsere eigenen Leute ganz oder teilweise durchgeführt wird.
3.4 Wir sind berechtigt, die Ausführung von Aufträgen auf mehrere, gesondert abzurechnende Teillieferungen zu verteilen.

4. Eigentumsvorbehalt:
4.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller vor. Gleiches gilt für Mitoder Teileigentum, das an vom Besteller überlassenen Gegenständen infolge unserer Verarbeitung entsteht.
4.2 Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne daß uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt seine Eigentumsbzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder neuen Gegenstand ab und verwahrt diese mit Sorgfalt für uns.
4.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr, nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung. berechtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns übergehen und der Besteller den schriftlichen Vorbehalt macht, daß das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung an uns auf seine Kunden übergeht. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehenden Kaufpreisforderungen mit Nebanrechten an uns ab.
4.4 Liefern wir dem Besteller vor vollständiger Bezahlung Gegenstände, die wir bearbeitet haben, so überträgt er uns das Eigentum an diesen Gegenständen zur Sicherung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen.
4.5 Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.6 Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten frei.

5. Mängelrügen, Gewährleistung, Unvermögen zur Leistung:
5.1 Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich erhoben werden, spätestens jedoch 8 Tage nach Ablieferung der Ware und in jedem Falle vor Beginn der Montage. Dies gilt nicht für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können. Diese Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. in jedem Falle muß uns Gelegenheit zur Nachprüfung der geltend gemachten Mängel gegeben werden, Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn uns nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Mängelanzeige die Möglichkeit eingeräumt wird, die beanstandete Ware zu besichtigen.
5.2 Für Farbabweichungen von vorliegenden Mustern kann keine Haftung übernommen werden. Das gilt auch, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander geringe Abweichungen aufweisen.
5.3 Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt jegliche Gewährleistung für bei Lieferung erkennbare Mängel. Gleiches gilt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt.
5.4 Voraussetzung für die Gewährleistung ist ferner, daß der Besteller von uns oberflächenbehandelte Gegenstände in der sachlich erforderlichen Weise nach den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik pflegen und reinigen läßt. Die Reinigung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, auf Grund der Gegebenheiten im Einzelfall auch öfter. Der Besteller hat die ordnungsgemäße Durchführung der Reinigung bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nachzuweisen. Für die Durchführung der Reinigung gelten die Reinigungsrichtlinien RALGZ 632, die bei uns eingesehen werden können. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß Oberflächenbeschichtungen gereinigt werden können, mit maximal 5 %iger Lösung der Reinigungsmittel Sunil, Dato, Korall oder ähnlichem. Für Lackwerke ungeeignete Reinigungsmittel (zum Beispiel Verdünnung, Aceton) dürfen nicht angewandt werden.
5.5 Für das uns zur Bearbeitung gelieferte Material gilt die bei Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem Material kann wegen einer Fehlmenge bis zu 3% gegenüber der uns angelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden. Bei Mängeln am von uns gelieferten veredeltem Halbzeug leisten wir nur Ersatz, wenn mehr als 3% des gelieferten Materials mangelhaft sind.
5.6 Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäßer Ausführung beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Bleibt die Nachbesserung erfolglos oder ist sie nach dem Stand der Technik nicht möglich, ist der Besteller berechtigt, entweder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
5.7 Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, die sich aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ergeben können, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsbzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt.
5.8 Bei Anlieferung von schlechtem oder vorkorrodiertem Material entfällt jede Haftung für Qualitätsbearbeitung. Ferner sind uns über die vereinbarten Preise hinaus die entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Für etwaigen bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuß durch Formveränderung, Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigung der Maßund Paßgenauigkeit leisten wir keinen Kostenersatz, wenn die Ursache dafür im zu bearbeitenden Material liegt.

6. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
6.1 Für die Vertragsbeziehungen gilt Deutsches Recht.
6.2 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld.
6.3 Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen ist Bielefeld. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
6.4 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen berührt nicht die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen.
Stand November 1999

TKOberfläche GmbH
33729 Bielefeld (Brake)